Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG 2012§ 26 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/26#abs-1 (1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/26#abs-2 (2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/26#abs-3 (3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/26#abs-4 (4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/26#abs-5 (5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 26 KapMuG 2012 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.04.2024 – XI ZB 28/20Kapitalanlegermusterverfahren: notwendige Angaben in Prospekt über Beteiligung an SchiffsfondsZitiert von 6
- BGH, 30.03.2021 – XI ZB 3/18Haftung für fehlgeschlagene Vermögensanlage: Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im VerkaufsprospektZitiert von 30
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 17/22Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft gegenüber AnlegerZitiert von 5
- BGH, 14.11.2023 – XI ZB 2/21Haftung eines Prospektverantwortlichen für unrichtige wesentliche Angaben; Prospektqualität eines "Informationsblattes"Zitiert von 18
- BGH, 27.06.2023 – II ZB 21/22Zitiert von 3
- BGH, 21.09.2021 – XI ZB 30/19Kapitalanleger-Musterverfahren: Feststellungsfähigkeit der Art und Weise der Darstellung eines Verkaufsprospekts in einem AltfallZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2024 – XI ZB 29/21Haftung bei fehlgeschlagener Kapitalanlage: Angabe des Wechselkursrisikos in einem Prospekt über die Beteiligung an einem SchiffsfondsZitiert von 5
- BGH, 26.03.2024 – XI ZB 25/22Kapitalanleger-Musterverfahren: Erforderliche Angaben in einem Verkaufsprospekt für einen ContainerschiffsfondsZitiert von 4
- BGH, 12.03.2024 – XI ZB 2/22Kapitalanleger-Musterverfahren zu den Prospektangaben bei einem Schiffsfonds sowie der Verletzung vorvertraglicher AufklärungspflichtenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 KapMuG 2012 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.